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Die ergotherapeutische Behandlung erfolgt auf ärztliche Verordnung und ist als Heilmittel Bestandteil der medizinischen Grundversorgung. Die Kosten für die Ergotherapie werden von allen gesetzlichen Krankenkassen, von der Beihilfe sowie von den meisten Privatkassen übernommen.
Der entsprechende Vertragsarzt (z.B. Arzt für Kinderheilkunde, Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologe, Orthopäde, Psychiater, Hausarzt) stellt im Bedarfsfall eine Verordnung aus. Nach §32 SGB V, §2 SGB V und §12 SGB V haben Patienten Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln, sofern diese ausreichend, zweckmäßig und notwendig ist.
Seit 2021 dürfen auch niedergelassene Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Ergotherapie verordnen (dies jedoch nur bei psychischen Erkrankungen oder bestimmten Erkrankungen des zentralen Nervensystems und Entwicklungsstörungen).
Vom Gesetzgeber ist bei gesetzlich Versicherten eine Zuzahlung von 10 % der Gesamtbehandlungskosten vorgeschrieben. Hinzu kommen noch 10 € pro Verordnungsformular. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind generell von der Zuzahlung befreit. Ebenso befreit sind Erwachsene, welche ihre persönliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen bereits erreicht haben und einen Befreiungsausweis ihrer Krankenkasse besitzen.
Bei den Privatkassen fällt häufig eine Eigenbeteiligung an. Je nach Ihrem individuell abgeschlossenen Tarif bei Ihrer privaten Versicherung fällt die Höhe dieses Eigenanteils dann für Sie aus.